" 1. Die Beschwerdegegnerin hat im Verfahren VZ.2023.9 / mb eine vollständige Akteneinsicht zu gewähren sowie ein Verfahrensprotokoll und ein Beilagenverzeichnis auszuhändigen die 10-tägige Beschwerdefrist ist zur allfälligen Verbesserung wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs neu anzusetzen. 1.1. Eventualiter falls weder ein Verfahrensprotokoll noch ein Beilagenverzeichnis existiert ist die Sache an die Vorinstanz zur Erstellung derselben zurückzuwesen oder