" Es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche der beklagten Partei mit Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom 17.02.2023 provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht besteht; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beklagten Partei." 2.2. Mit Verfügung vom 17. März 2023 wurde A._____ eine Frist von zehn Tagen angesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.00. Da der Verfügung versehentlich kein Einzahlungsschein beigelegt wurde, wurde die Frist am 11. April 2023 bis am 1. Mai 2023 verlängert.