1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juli 2023 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.2. Die Beschwerdeanträge 4 und 5 werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gerichtskasse Zofingen wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)