BGE 140 III 501 E. 4). Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, sodass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. -7- Das Obergericht erkennt: