4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat jedoch dem Gesuchsteller die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese betragen nach konstanter Rechtsprechung des Obergerichts für das Beschwerdeverfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege pauschal Fr. 800.00 und sind ihm durch die Bezirksgerichtskasse Zofingen als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4).