pflege vom 30. April 2023 nicht auf die bereits im Recht liegenden Unterlagen anderer Verfahren abstellen bzw. diese nicht beiziehen wollen, wäre sie im vorliegenden konkreten Fall immerhin gehalten gewesen, den Gesuchteller zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen aufzufordern. Indem die Vorinstanz das nicht getan hat, hat sie gegen das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln, verstossen (Art. 52 ZPO). 3.4. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher aufzuheben und die Sache ist an diese zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Damit sind die Beschwerdeanträge 4 und 5 gegenstandslos geworden.