52 ZPO) nicht vereinbar, dass das Gesuch des Gesuchstellers durch die Vorinstanz lediglich mit der Begründung abgewiesen wurde, er habe (im Verfahren VF.2023.7) keine entsprechenden Unterlagen eingereicht, zumal mindestens ein weiteres Verfahren (SF.2023.12) bei der gleichen Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen hängig war und in diesem Verfahren dem Gesuchsteller am 3. Mai 2023, also kurze Zeit nach Einreichung der Klage vom 17. April 2023 und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. April 2023 im vorliegenden Verfahren, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde.