Zwar trifft es zu, dass den Gesuchsteller eine Mitwirkungspflicht trifft und es grundsätzlich ihm obliegt, die notwendigen Unterlagen einzureichen, zumal der Gesuchsteller gar anwaltlich vertreten war (vgl. E. 2 hiervor). Im vorliegenden Fall hat die gleiche Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen dem Gesuchsteller jedoch am 27. Februar 2023 und somit kurz vor Eingang des vorliegenden Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vom 30. April 2023) die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren SF.2023.12 -6-