gen verfügte, um die Mittellosigkeit des Gesuchstellers beurteilen zu können. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen war sich am 27. Februar 2023 der finanziellen Situation des Gesuchstellers folglich bewusst. Zwar trifft es zu, dass den Gesuchsteller eine Mitwirkungspflicht trifft und es grundsätzlich ihm obliegt, die notwendigen Unterlagen einzureichen, zumal der Gesuchsteller gar anwaltlich vertreten war (vgl. E. 2 hiervor).