3.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen, welche im vorliegenden Fall das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege des Gesuchstellers mangels Nachweis der Bedürftigkeit mit Verfügung vom 18. Juli 2023 abwies, hat dem Gesuchsteller im Verfahren SF.2023.12 (summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen [Kindesschutz]) die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 27. Februar 2023 bewilligt und Rechtsanwalt Luzi Stamm als unentgeltlichen Rechtsvertreter eingesetzt. Daraus kann geschlossen werden, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen am 27. Februar 2023 über die entsprechenden Unterla-