Auch sei der Gesuchsteller mit unzähligen Unterlagen im Büro des Rechtsvertreters erschienen, wobei es letzterem unmöglich gewesen sei, sich darin zurecht zu finden. Dem Gericht respektive der Vorinstanz könne und müsse zugemutet werden, den Gesuchsteller zu befragen und notwendige Unterlagen von Amtes wegen zu beschaffen. Anders könne der gerichtlichen Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nicht nachgekommen werden. Der Rechtsvertreter wisse aufgrund der Hilflosigkeit des Gesuchstellers nicht einmal, welche monatlichen Verpflichtungen dieser habe. Der Gesuchsteller habe in der dem Rechtsvertreter übergebenen "roten Kiste" eine Vielzahl von Dokumenten seiner Wohngemeinde Q.