3.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass seine Bedürftigkeit längst gerichtsnotorisch sein sollte, habe ihm doch u.a. die Vorinstanz im Verfahren SF.2023.12 die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 27. Februar 2023 bewilligt. Er habe in seiner – mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren VF.2023.7 eingereichten – Rechtsschrift vom 27. April 2023 (im Verfahren VF.2021.7) auf 12 Seiten dargelegt, weshalb die monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 1'900.00 nicht mehr haltbar seien, nachdem sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers nochmals verschlechtert habe.