3. 3.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen (fortan: Vorinstanz) hat das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass der anwaltlich vertretene Gesuchsteller keine sachdienlichen Unterlagen eingereicht habe und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Gesuchsteller habe seine Bedürftigkeit in seinem Gesuch äusserst summarisch behauptet und habe einzig auf die als Beilage eingereichte Rechtsschrift in einem anderen Verfahren verwiesen, ohne sonstige aktuelle Belege zu seiner finanziellen Situation einzureichen.