2. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Kostenvorschusses sei aufzuheben. 3. Der Unterzeichner sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers einzusetzen. 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen." 2. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Gesuchsteller eine Frist von zehn Tagen für die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 an. 3. Gegen diese ihm am 20. Juli 2023 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller am 31. Juli 2023 Beschwerde und beantragte das Folgende: