Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.171 (VF.2023.7) Art. 138 Entscheid vom 24. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch lic. iur. Luzi Stamm, Rechtsanwalt, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (Gesuchsteller) reichte mit Eingabe vom 17. April 2023 eine Klage beim Bezirksgericht Zofingen ein und beantragte: " Es sei festzustellen, ob ich (als Gesuchsteller) der Vater sei." 1.2. Mit Verfügung vom 25. April 2023 forderte die Präsidentin des Bezirksge- richts Zofingen den Gesuchsteller auf, bis am 5. Mai 2023 einen Kosten- vorschuss von Fr. 750.00 zu leisten. 1.3. Mit Eingabe vom 30. April 2023 gelangte der Gesuchsteller (unterdessen vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm) an das Bezirksgericht Zofingen und beantragte das Folgende: " 1. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Kostenvorschusses sei aufzuheben. 3. Der Unterzeichner sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers ein- zusetzen. 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen." 2. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Gesuchsteller eine Frist von zehn Tagen für die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 an. 3. Gegen diese ihm am 20. Juli 2023 zugestellte Verfügung erhob der Ge- suchsteller am 31. Juli 2023 Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. A._____ sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; der Unterzeich- ner sei als dessen Rechtsvertreter einzusetzen. -3- 3. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen mit dem Auftrag, A._____ zu befragen respektive die notwendigen Unterlagen zu beschaffen respektive die Abklärungen von Amtes wegen zu tätigen. 4. Subeventualiter sei A._____ direkt von obergerichtlicher Seite Frist zur Nachreichung der fehlenden Belege anzusetzen und er sei gerichtlich auf- zufordern, seine Einkommen- und Vermögensverhältnisse vollständig dar- zulegen. 5. Sub- subeventualiter sei der Unterzeichner davon zu entbinden, A._____ zu vertreten, wobei gleichzeitig ein neuer Anwalt / eine neue Anwältin ein- geschalten werden müsste, der / die sich von Grund auf neu in den Fall einarbeiten müsste. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates oder der Gegenpartei. 7. Dem Gesuchsteller sei auch für das obergerichtliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu erteilen und den Unterzeichner als dessen un- entgeltlichen Vertreter einzusetzen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befrei- ung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechts- beiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). -4- Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtssuchenden Person (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundes- gerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 m.w.H.). Praxisge- mäss dürfen dabei an die Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind, und hat das Gericht dennoch den Sach- verhalt dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten beste- hen, und dabei allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Bei einer an- waltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unkla- res Gesuch zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3 m.w.H.). 3. 3.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen (fortan: Vorinstanz) hat das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begrün- dung abgewiesen, dass der anwaltlich vertretene Gesuchsteller keine sachdienlichen Unterlagen eingereicht habe und somit seiner Mitwirkungs- pflicht nicht nachgekommen sei. Der Gesuchsteller habe seine Bedürftig- keit in seinem Gesuch äusserst summarisch behauptet und habe einzig auf die als Beilage eingereichte Rechtsschrift in einem anderen Verfahren ver- wiesen, ohne sonstige aktuelle Belege zu seiner finanziellen Situation ein- zureichen. 3.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass seine Bedürftigkeit längst gerichtsnotorisch sein sollte, habe ihm doch u.a. die Vorinstanz im Verfahren SF.2023.12 die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 27. Februar 2023 bewilligt. Er habe in seiner – mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren VF.2023.7 eingereichten – Rechtsschrift vom 27. April 2023 (im Verfahren VF.2021.7) auf 12 Seiten dargelegt, weshalb die monatlichen Unterhalts- zahlungen von Fr. 1'900.00 nicht mehr haltbar seien, nachdem sich die fi- nanzielle Situation des Gesuchstellers nochmals verschlechtert habe. Diese Ansicht werde durch den "Hilferuf" der Sozialarbeiterin C._____ be- legt, welche den Gesuchsteller betreue. Auch sie habe angegeben, dass -5- der Gesuchsteller unter dem Existenzminimum lebe. Die Existenzmini- mumberechnung des Betreibungsbeamten zeige, dass ein monatlicher "Mi- nus-Betrag" von nicht weniger als Fr. 497.50 bestehe. Die Sozialarbeiterin C._____ sei für den Rechtsvertreter des Gesuchstellers nicht mehr erreich- bar, aber das Gericht habe die Möglichkeit, bei ihr die Unterlagen einzufor- dern. Der Gesuchsteller habe die Übersicht über seine Akten verloren. Auch sei der Gesuchsteller mit unzähligen Unterlagen im Büro des Rechts- vertreters erschienen, wobei es letzterem unmöglich gewesen sei, sich da- rin zurecht zu finden. Dem Gericht respektive der Vorinstanz könne und müsse zugemutet werden, den Gesuchsteller zu befragen und notwendige Unterlagen von Amtes wegen zu beschaffen. Anders könne der gerichtli- chen Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nicht nachgekommen werden. Der Rechtsvertreter wisse aufgrund der Hilflosigkeit des Gesuchstellers nicht einmal, welche monatlichen Verpflichtungen dieser habe. Der Ge- suchsteller habe in der dem Rechtsvertreter übergebenen "roten Kiste" eine Vielzahl von Dokumenten seiner Wohngemeinde Q._____ aufbe- wahrt. Mit der [Versicherung] habe der Gesuchsteller eine "Gebundene Vorsorgeversicherung", bei welcher der Rechtsvertreter nicht habe abklä- ren können, welche Ausstände noch offen seien. Weiter verbleibe die wich- tige Frage nach dem möglichen Einkommen des Gesuchstellers. Den Ver- fahrensakten könne entnommen werden, dass das "[Spital]" eine gravie- rende Bein-Verletzung des Gesuchstellers bestätige. Auch die zuständige Versicherung sei der Meinung, dass der Gesuchsteller gesundheitlich der- art angeschlagen sei, dass es ihm derzeit nicht möglich sei, seiner Arbeit nachzugehen. 3.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen, welche im vorliegenden Fall das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege des Gesuch- stellers mangels Nachweis der Bedürftigkeit mit Verfügung vom 18. Juli 2023 abwies, hat dem Gesuchsteller im Verfahren SF.2023.12 (summari- sches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen [Kindesschutz]) die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 27. Februar 2023 bewilligt und Rechtsanwalt Luzi Stamm als unentgeltlichen Rechtsvertreter einge- setzt. Daraus kann geschlossen werden, dass die Präsidentin des Bezirks- gerichts Zofingen am 27. Februar 2023 über die entsprechenden Unterla- gen verfügte, um die Mittellosigkeit des Gesuchstellers beurteilen zu kön- nen. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen war sich am 27. Feb- ruar 2023 der finanziellen Situation des Gesuchstellers folglich bewusst. Zwar trifft es zu, dass den Gesuchsteller eine Mitwirkungspflicht trifft und es grundsätzlich ihm obliegt, die notwendigen Unterlagen einzureichen, zu- mal der Gesuchsteller gar anwaltlich vertreten war (vgl. E. 2 hiervor). Im vorliegenden Fall hat die gleiche Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen dem Gesuchsteller jedoch am 27. Februar 2023 und somit kurz vor Ein- gang des vorliegenden Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vom 30. April 2023) die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren SF.2023.12 -6- bewilligt. Aufgrund dieses zeitlichen Umfelds erscheint es mit dem Gebot des Handels nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) nicht vereinbar, dass das Gesuch des Gesuchstellers durch die Vorinstanz lediglich mit der Be- gründung abgewiesen wurde, er habe (im Verfahren VF.2023.7) keine ent- sprechenden Unterlagen eingereicht, zumal mindestens ein weiteres Ver- fahren (SF.2023.12) bei der gleichen Präsidentin des Bezirksgerichts Zo- fingen hängig war und in diesem Verfahren dem Gesuchsteller am 3. Mai 2023, also kurze Zeit nach Einreichung der Klage vom 17. April 2023 und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. April 2023 im vorlie- genden Verfahren, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Hätte die Vorinstanz für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege vom 30. April 2023 nicht auf die bereits im Recht liegenden Unterla- gen anderer Verfahren abstellen bzw. diese nicht beiziehen wollen, wäre sie im vorliegenden konkreten Fall immerhin gehalten gewesen, den Ge- suchteller zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen aufzufordern. Indem die Vorinstanz das nicht getan hat, hat sie gegen das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln, verstossen (Art. 52 ZPO). 3.4. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher aufzuheben und die Sache ist an diese zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Damit sind die Beschwerdeanträge 4 und 5 gegenstandslos geworden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat jedoch dem Gesuchsteller die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese betra- gen nach konstanter Rechtsprechung des Obergerichts für das Beschwer- deverfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege pau- schal Fr. 800.00 und sind ihm durch die Bezirksgerichtskasse Zofingen als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Gesuch- stellers an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren entfallen, sodass das Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstands- los geworden von der Kontrolle abzuschreiben ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. -7- Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Präsi- dentin des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juli 2023 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen. 1.2. Die Beschwerdeanträge 4 und 5 werden als gegenstandslos geworden ab- geschrieben. 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gerichtskasse Zofingen wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 auszurich- ten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde -8- nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 24. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser