3. Die Beklagten 1-3 werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'373.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 14 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)