§ 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 2'476.00 vorzunehmen. Der Rechtsmittelabzug beträgt 50 %, was eine Entschädigung von Fr. 1'238.00 ergibt. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % (ausmachend Fr. 37.15) und 7,7 % MWSt auf Fr. 1'275.15 (ausmachend Fr. 98.20), womit die Parteientschädigung total Fr. 1'373.35 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird den Beklagten 1-3 in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.