Die Beklagten 2 und 3 haben die Liegenschaft innert der vorinstanzlich angesetzten Frist bis am 31. Dezember 2023 (vgl. E. 4.4.) zu verlassen. Entsprechend ist auf das Vorbringen der Beklagten 1-3, wonach nicht eruiert werden könne, wer am jeweiligen in der Liegenschaft befindlichen Gegenstand berechtigt sei, nicht weiter einzugehen, zumal die "Gesuchsgegnerin 4" nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist (vgl. E. 1). - 13 -