4.2.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen für die Mietausweisung der Beklagten 1 aus den von der Klägerin vermieteten Geschäftsräumen in der Liegenschaft Q-Strasse in R._____ erfüllt sind. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.