Insbesondere vermag es nichts daran zu ändern, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien rechtswirksam aufgelöst wurde und die Beklagte 1 keinen Rechtsanspruch hat, weiterhin in der Liegenschaft zu verbleiben (vgl. E. 4.2.3. hiervor). Ebenfalls unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin mit 50% an der Beklagten 1 beteiligt sein soll. Inwiefern sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich verhalten haben soll, ist nicht ersichtlich und wird in der Berufung nicht (ausreichend) dargelegt.