Im vorliegenden Fall wurde weder ein neuer konkludenter Mietvertrag geschlossen noch wurde das Mietverhältnis fortgeführt. Vielmehr haben die durch die Beklagte 1 gemachten widersprüchlichen Stellungnahmen eine Verzögerung verursacht, welche dazu führte, dass die Klägerin mit der Einleitung des Mietausweisungsverfahrens zugewartet hat, da sie während dieser Zeitspanne noch davon ausgehen durfte, dass eine Räumung der Liegenschaft auch ohne gerichtliches Ver- - 12 -