Die Liegenschaft konnte durch die Klägerin nicht an eine neue Partei vermietet oder selber genutzt werden, womit ihr ein finanzieller Schaden entstand, welcher durch die Zahlung der Beklagten 1 minimiert werden konnte. Dies erlaubte es der Klägerin, auf die Anliegen der Beklagten 1 (dass eine Räumung innert Frist nicht möglich sei, da dies zu einem Notverkauf der eingelagerten Materialien führen würde [Schreiben der Beklagten 1 vom 30. September 2022]) Rücksicht zu nehmen und mit dem Mietausweisungsverfahren bis Ende März 2023 zuzuwarten. Im vorliegenden Fall wurde weder ein neuer konkludenter Mietvertrag geschlossen noch wurde das Mietverhältnis fortgeführt.