nach von einer Weiterführung des Mietverhältnisses auszugehen sei) rechtsmissbräuchlich, weshalb ihr auch aus diesem Grund ein Anspruch auf Rechtsschutz zu verwehren ist. Jedenfalls steht fest, dass aufgrund des Zuwartens der Klägerin mit der Einleitung des Mietausweisungsverfahrens weder ein neuer konkludenter Mietvertrag geschlossen, noch das ursprüngliche Mietverhältnis weitergeführt wurde. Der Umstand, dass die Beklagte 1 weiterhin Zahlungen in der Höhe des ursprünglichen Mietzinses von Fr. 5'000.00 leistete, vermag am Gesagten nichts zu ändern.