Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 erklärte sich die Klägerin gestützt auf eine Zusicherung durch die Beklagte 1, dass die Liegenschaft bis Ende März 2023 geräumt werde und monatliche Zahlungen von Fr. 5'000.00 erfolgen würden, schliesslich bereit, auf die Einleitung eines Mietausweisungsverfahrens (bis Ende März 2023) zu verzichten. Nachdem sich die Beklagte 1 zunächst nicht hat vernehmen lassen, teilte sie schliesslich (auf Nachfrage der Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2023) am 24. März 2023 mit, dass sie keine Zusicherung gebe, da das Mietverhältnis einvernehmlich weitergeführt worden sei.