Aus der Korrespondenz ergibt sich, dass die Klägerin die Beklagte 1 mehrfach und unmissverständlich aufgefordert hat, die Liegenschaft zu verlassen, die Beklagte 1 die Räumung der Liegenschaft durch Hinhalten der Klägerin aber hinauszögerte. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 erklärte sich die Klägerin gestützt auf eine Zusicherung durch die Beklagte 1, dass die Liegenschaft bis Ende März 2023 geräumt werde und monatliche Zahlungen von Fr. 5'000.00 erfolgen würden, schliesslich bereit, auf die Einleitung eines Mietausweisungsverfahrens (bis Ende März 2023) zu verzichten.