Stellungnahme und teilte mit Schreiben vom 20. September 2022 mit, dass der Beklagte 3 eine Gesellschaft gegründet habe und einen neuen Mietvertrag mit der Klägerin abschliessen werde. Darauffolgend stellte die Klägerin klar, dass diese Absicht völlig unbekannt und die Liegenschaft zu räumen sei. Mit Schreiben vom 30. September 2022 teilte die Beklagte 1 schliesslich mit, dass eine Räumung erst Ende März 2023 möglich sei. Aus der Korrespondenz ergibt sich, dass die Klägerin die Beklagte 1 mehrfach und unmissverständlich aufgefordert hat, die Liegenschaft zu verlassen, die Beklagte 1 die Räumung der Liegenschaft durch Hinhalten der Klägerin aber hinauszögerte.