Auch in den weiteren Schreiben der Klägerin wurde die Beklagte 1 mehrfach unter Fristansetzung aufgefordert, die Mieträumlichkeiten zu verlassen. Dass die Beklagte 1 diesen Aufforderungen nicht nachkam und die Klägerin nicht umgehend das Mietausweisungsverfahren anstrebte, kann nicht zum Nachteil der Klägerin gehen, zumal dieser Umstand primär dem Verhalten der Beklagten 1 geschuldet ist. So ersuchte die Beklagte 1 mit Schreiben vom 30. August 2022 um eine Verlängerung der Frist für eine - 11 -