nisses oder den Abschluss eines neuen konkludenten Mietvertrags geschlossen wird. Andernfalls hätte die Vermieterschaft bereits zu Beginn allfälliger Vertragsverhandlungen zu befürchten, dass (ohne gleichzeitige und umgehende Einleitung eines Mietausweisungsverfahrens) von einer Fortführung des Mietverhältnisses oder vom Abschluss eines konkludenten Mietvertrags ausgegangen wird, was zielführende Vertragsverhandlungen verunmöglichen würde und damit nicht angehen kann.