Bereits daraus lässt sich schliessen, dass (mangels Konsens) weder von einer Fortführung des bisherigen Mietverhältnisses noch von einem neuen konkludent geschlossenen Mietvertrag ausgegangen werden konnte, zumal die Beklagte 1 die neuen Bedingungen ausdrücklich ablehnte und die Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. Juli 2022 festhielt, dass die Vertragsverhandlungen gescheitert seien. Losgelöst vom vorliegenden Sachverhalt ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es den Parteien nach Beendigung eines Mietverhältnisses möglich sein muss, Vertragsverhandlungen über ein neues Mietverhältnis zu führen, ohne dass sogleich auf eine Fortführung des Mietverhält-