Mit Schreiben vom 10. März 2023 verlangte die Klägerin von der Beklagten 1 die Räumung und Übergabe des Mietobjekts per 31. März 2023. Der Korrespondenz zwischen den Parteien ist zu entnehmen, dass die Klägerin in ihrem ersten Schreiben zwar noch den Abschluss eines neuen Mietvertrags anbot, jedoch bereits unmissverständlich festhielt, dass das Mietverhältnis erloschen und die Weiterbenutzung widerrechtlich sei. Das Angebot hinsichtlich eines neuen Mietvertrags der Klägerin umfasste denn auch neue Konditionen, namentlich einen höheren Mietzins.