Im unangefochten gebliebenen Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 26. Juni 2020 (VZ.2019.22 [E. 3.3.2.]) wurde festgehalten, dass die Klägerin das Mietverhältnis mit der Beklagten 1 per 31. März 2019 rechtmässig gekündigt hat, wobei das Mietverhältnis in der Folge bis am 31. März 2021 erstreckt wurde. Mit vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach geschlossenem Vergleich vom 12. März 2021 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte 1 eine zweite und letztmalige Erstreckung des Mietverhältnisses bis am 31. März 2022. Das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten endete somit am 31. März 2022, zumal eine dritte Erstreckung von Ge-