4.2.3. Es ist unbestritten, dass die Klägerin und die Beklagte 1 einen Mietvertrag über eine Lagerhalle mit Büro und Werkstatt an der Q-Strasse in R._____ abschlossen. Im unangefochten gebliebenen Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 26. Juni 2020 (VZ.2019.22 [E. 3.3.2.]) wurde festgehalten, dass die Klägerin das Mietverhältnis mit der Beklagten 1 per 31. März 2019 rechtmässig gekündigt hat, wobei das Mietverhältnis in der Folge bis am 31. März 2021 erstreckt wurde.