Nachdem es sich bei der Anwaltskorrespondenz augenscheinlich nicht um formell rechtswidrig beschaffte Beweismittel i.S.v. Art. 152 Abs. 2 ZPO handelt und bei allfälligen Verstössen gegen das Anwaltsgesetz (BGFA) insbesondere Disziplinarmassnahmen im Vordergrund stehen, woraus sich in zivilprozessualer Hinsicht kein Beweisverwertungsverbot ableiten lässt, kann im Ergebnis auf die entsprechende Anwaltskorrespondenz abgestellt werden. Weitere Rechtsgrundlagen für ein Beweisverwertungsverbot werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.