Die eingereichte Anwaltskorrespondenz erfolgte zwischen der Klägerin und der Beklagten 1, womit den Parteien des Verfahrens der Inhalt der entsprechenden Anwaltskorrespondenz ohnehin bereits bekannt war und somit kein schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung bestand. Dies trifft im Übrigen auch auf die Beklagten 2 und 3 zu, da sie während des gesamten Verfahrens durch den selben Rechtsanwalt wie die Beklagte 1 vertreten wurden. Nachdem es sich bei der Anwaltskorrespondenz augenscheinlich nicht um formell rechtswidrig beschaffte Beweismittel i.S.v.