Hinsichtlich der (mit Klagebeilage 7) eingereichten Anwaltskorrespondenz ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Anwendungsfall von Art. 156 ZPO vorliegen soll. Die Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO beziehen sich auf eine Beschränkung des Informationsflusses zwischen den Parteien (und Dritten) während des Verfahrens. Die eingereichte Anwaltskorrespondenz erfolgte zwischen der Klägerin und der Beklagten 1, womit den Parteien des Verfahrens der Inhalt der entsprechenden Anwaltskorrespondenz ohnehin bereits bekannt war und somit kein schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung bestand.