Dadurch sei von einer Fortdauer des Mietverhältnisses auszugehen. Das weitergeführte Mietverhältnis sei bis anhin nicht gekündigt worden. Das Mietausweisungsbegehren erweise sich als offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Der Klägerin gehe es nur darum, ihre familiäre Position durchzusetzen. In erster Linie wolle sie dem geschiedenen Ehemann J._____ das Leben "schwer machen". Sie zerstöre aber auch das Verhältnis zu den Söhnen K._____ und L._____. Hinzu komme die Tatsache, dass die Klägerin zu 50% Eigentümerin der Beklagten 1 sei. Mit anderen Worten gehe die Klägerin gegen sich selber vor und füge sich selber Schaden zu. Der Rechtsmissbrauch springe hier geradezu in die Augen.