Die Vorinstanz hätte die unzulässig eingereichte Anwaltskorrespondenz keinesfalls verwerten dürfen. Die Beweisabnahme gefährde die schutzwürdigen Interessen i.S.v. Art. 156 ZPO der Beklagten 1-3 wie auch des Rechtsvertreters. Auf die mit Klagebeilage 7 eingereichte Anwaltskorrespondenz dürfe nicht abgestellt werden. Ferner liege in Bezug auf den Endtermin keine klare Sachverhaltslage vor. Die Klägerin habe mit der Einreichung des Mietausweisungsbegehrens ein Jahr zugewartet. Während dieser langen Zeit habe sie monatlich die Mietzinse entgegengenommen. Dadurch sei von einer Fortdauer des Mietverhältnisses auszugehen.