Es sei nicht zulässig, Unterlagen und die Korrespondenz über vorprozessuale Vergleichsbemühungen in einen Prozess einzubringen. Die Klägerin habe es versäumt, in ihrer Klage aufzuzeigen, weshalb der Briefwechsel unter den Anwälten gegen das Zustandekommen eines Mietverhältnisses spreche. Es sei keinesfalls zulässig, vertrauliche vorprozessuale Vergleichsbemühungen der Parteien in einem gerichtlichen Verfahren beweismässig zu verwerten. Es sei von einem gravierenden Verstoss gegen die Bestimmungen von Art. 6 BGFA auszugehen. Die Vorinstanz hätte die unzulässig eingereichte Anwaltskorrespondenz keinesfalls verwerten dürfen.