an denen die Beklagte 4 in irgendeiner Form berechtigt sei, wäre mangels eines entsprechenden Ausweisungsentscheids nicht zulässig. Die Klägerin habe die Problematik selber verschuldet, habe sie doch ihr [ursprüngliches] Begehren auf die Beklagten 1-3 beschränkt. Von einem klaren Fall i.S.v. Art. 257 ZPO könne nicht ausgegangen werden. Ferner habe die Klägerin mit Klage vom 12. April 2023 die "Gesamte Korrespondenz RA Kuhn/ RA Oswald vom 22.06.2022 bis 28.03.2023" als Beilage eingereicht. Es sei nicht zulässig, Unterlagen und die Korrespondenz über vorprozessuale Vergleichsbemühungen in einen Prozess einzubringen.