2.2. Die Beklagten 1-3 machen mit Berufung geltend, dass die Vorinstanz korrekterweise nicht auf die Klage betreffend die Beklagte 4 eingetreten sei. Eine Feststellung, dass die Mitnutzung des Mietobjekts durch die Beklagte 4 widerrechtlich sei bzw. dieser kein andauernder Nutzungsanspruch zustehe, enthalte der angefochtene Entscheid somit nicht. Gegen die Beklagte 4 könne folglich keine Ausweisung durchgesetzt werden. Eine polizeiliche Räumung des Mietobjekts sei somit nicht möglich. Bei jedem zu räumenden Gegenstand irgendwelcher Art müsse untersucht werden, wer an diesem Gegenstand berechtig sei. Eine Räumung von Gegenständen, -6-