Dies habe sie gerade nicht widerspruchslos und ohne jegliche Vorbehalte getan, sondern habe sie immer wieder auf das beendete Mietverhältnis und den Umstand, dass die Beklagte 1 das Mietobjekt längst hätte verlassen müssen, hingewiesen. In Bezug auf den Endtermin des umstrittenen Mietverhältnisses bestehe demnach eine klare Sachverhalts- und Rechtslage.