Inwiefern die Beklagte 1 auf ein bestimmtes Verhalten der Klägerin vertraut und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen habe, habe sie weder behauptet noch sei dies erkennbar. Dies gelte auch für den Umstand, dass die Klägerin mit der Einreichung ihres Mietausweisungsbegehrens ein Jahr zugewartet habe, wodurch die Vermutung hätte begründet werden können, das Mietverhältnis sei weitergeführt bzw. ein neuer Mietvertrag sei abgeschlossen worden. Dies sei nicht der Fall, da sich die Klägerin seit dem 1. April 2022 immer wieder auf den Standpunkt gestellt habe, dass das Mietverhältnis beendet sei und kein Nutzungsanspruch seitens der Beklagten 1 bestehe.