Die Klägerin habe das Mietverhältnis mit der Beklagten 1 bereits gültig auf den 31. März 2019 gekündigt, bevor es anschliessend zweimal erstreckt worden sei. Die Klägerin sei Alleineigentümerin des Mietobjekts und habe nach eigenen Angaben Aus- und Umbaupläne, weshalb das Festhalten am Endtermin nicht zweckwidrig sei und daran berechtigte Interessen bestünden. Inwiefern die Beklagte 1 auf ein bestimmtes Verhalten der Klägerin vertraut und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen habe, habe sie weder behauptet noch sei dies erkennbar.