Im Weiteren könne die Klägerin als Eigentümerin des streitgegenständlichen Mietobjekts gegen sämtliche Beklagten gestützt auf einen dinglichen Anspruch die Ausweisung verlangen. Mit dem vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach geschlossenen Vergleich vom 12. März 2021 sei das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 per 31. März 2022 endgültig beendet worden. Der gerichtliche Vergleich habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und könne daher nur mittels Revision geändert werden. Revisionsgründe seien weder -5-