Für die Klägerin bestehe zunächst die Möglichkeit, gegen die Beklagte 1 als Mietpartei vorzugehen und jene im Rahmen ihrer Rückgabepflicht des Mietobjekts zu verpflichten, darum besorgt zu sein, dass auch Drittpersonen, denen sie Zugang zum Mietobjekt verschafft habe, dieses termingerecht verlassen würden. Im Weiteren könne die Klägerin als Eigentümerin des streitgegenständlichen Mietobjekts gegen sämtliche Beklagten gestützt auf einen dinglichen Anspruch die Ausweisung verlangen.