Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Klägerin ihr Ausweisungsbegehren gegen die drei verschiedenen Beklagten eingereicht habe, wobei diese alle miteinander verflochten seien. Für die Klägerin bestehe zunächst die Möglichkeit, gegen die Beklagte 1 als Mietpartei vorzugehen und jene im Rahmen ihrer Rückgabepflicht des Mietobjekts zu verpflichten, darum besorgt zu sein, dass auch Drittpersonen, denen sie Zugang zum Mietobjekt verschafft habe, dieses termingerecht verlassen würden.