2. 2.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Klägerin um Rechtsschutz in klaren Fällen hinsichtlich der Beklagten 1-3 gutgeheissen und diese verpflichtet, das Mietobjekt bis spätestens am 31. Dezember 2023 zu räumen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Klägerin ihr Ausweisungsbegehren gegen die drei verschiedenen Beklagten eingereicht habe, wobei diese alle miteinander verflochten seien.