3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 21. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhoben die Beklagten 1-3 mit Eingabe vom 31. Juli 2023 Berufung und beantragten, dass auf die Klage der Klägerin vom 12. April 2023 nicht einzutreten sei. Eventualiter sei die Klage abzuweisen und im Falle der Gutheissung der Klage sei subeventualiter die Frist zur Räumung des Mietobjekts auf mindestens ein Jahr ab Rechtskraft des Entscheids vom 17. Juli 2023 anzusetzen. Alles unter Kostenfolgen. -4- 3.2. Die Klägerin beantragte mit Berufungsantwort vom 28. August 2023 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen. Das Obergericht zieht in Erwägung: