3. Die Gesuchgegner 1-3 werden verpflichtet, das Mietobjekt gemäss Dispo- sitiv-Ziff. 2.1 bis spätestens am 31. Dezember 2023 zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel (und Zugangscodes etc.) zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzugs im Unterlassungsfall (Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO). Im Unterlassungsfall würden sie auf Begehren der Gesuchstellerin durch das Gerichtspräsidium Zurzach polizeilich ausgewiesen.