1.5. Mit einem anlässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zurzach geschlossenen Vergleich vom 12. März 2021 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte 1, das Mietverhältnis bis längstens am 31. März 2022 zu erstrecken. 2. 2.1. Die Klägerin beantragte beim Bezirksgericht Zurzach mit Klage vom 12. April 2023 die Ausweisung der Beklagten 1, der E._____ AG (Beklagte 2) und von F._____ (Beklagter 3). 2.2. Die Beklagten 1-3 ersuchten mit Stellungnahme vom 5. Juni 2023 darum, auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen.